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Neue EU Umsatzsteuer-Regelung für Downloads und Dienstleistungen ab 2015 (15.10.2014)
Für Leistungen an Endkunden (B2C) auf elektronischem Weg muss ab 01.01.2015 die Umsatzsteuer aus dem EU-Land, aus welchem der Käufer kommt, erhoben und abgeführt werden. Dies betrifft somit Online-Shops mit Download-Produkten aber auch andere Dienstleistungen wie z.B. die Fernwartung von Programmen und Computern oder das Erstellen von Webseiten. Der physische Versand von Waren ist nicht betroffen.
Im Klartext bedeutet dies, dass das Steuerrecht aller 28 EU-Mitgliedsstaaten zu beachten ist und man sich mit den einhergehenden Meldepflichten und vielzähligen Steuersätzen auseinandersetzen muss. Zudem sind die Anforderungen an eine Rechnung aus dem jeweiligen Mitgliedstaat zu beachten. Dabei muss der Rechnungssteller alle Änderungen zu den vorgenannten Punkten ständig im Auge behalten, um nicht in der EU-Steuerhölle zu landen.

Der Dienstleister oder Shopbetreiber muss sich entweder in jedem EU-Land registrieren lassen und die Steuerbeträge dort abführen oder er nimmt am vereinfachten "Mini-One-Stop-Shop-Verfahren" (MOSS) teil, indem er eine zusätzliche, vierteljährliche, umfangreiche Umsatzsteuererklärung (Voranmeldung) an das Heimat-Finanzamt abgibt
(Anlaufstelle KeA: Kleine einzige Anmeldestelle - die Namensgebung ist an Bescheuertheit nicht zu übertreffen) und den Vorsteuerbetrag im Inland abführt. Das Finanzamt leitet die Beträge dann an das jeweilige EU-Ausland weiter. In der MOSS-UST-Erklärung muss jedes Land separat mit den vereinnahmten Beträgen aufgeschlüsselt werden. Sind keine Beträge geflossen, ist eine Nullerklärung abzugeben. Für die ordnungsgemässe Steuererhebung ist natürlich der Unternehmer verantwortlich.

Siehe dazu:


Fazit:
Einmal mehr hat die EU bewiesen, nicht an die Kleinen zu denken. Erst vor kurzem musste man die neuen Regelungen zum Widerrufsrecht umsetzen und jetzt das. Sicherlich macht es Sinn, bei grossen Unternehmen (z.B. Amazon) eine solche Regelung einzuführen, weil diese Firmen ihren Sitz in das EU-Land mit dem niedrigsten Mehrwertsteuersatz verlegen. Aber für kleinere Unternehmen, die solche Möglichkeiten des Wettbewerbvorteils nicht nutzen (können), steht der Aufwand und das Haftungsrisiko in keinem Verhältnis zum Ertrag, weshalb man für diese Regelung beispielsweise einen Mindestumsatz hätte einführen können, sprich liegt der Anbieter darunter, fällt der Mehrwertsteuersatz des Heimatlandes des Shop-Betreibers bzw. Dienstleisters, wie bisher auch, an.

Sicherlich stehen einige dubiose Anwaltskanzleien schon in den Startlöchern, um kleinere Firmen mit GROSSEN Beträgen abzumahnen...

Wir ziehen folgende Konsequenzen:
Diesen BLOODY BULLSHIT der EU-Bürokraten wird Bauser-Enterprises IT NICHT mitmachen, d.h. wir werden ab dem 01.01.2015 keine E-Commerce-Dienstleistungen oder Downloads (über unseren Scriptshop) mehr an Endkunden (Privatkunden) im EU-Ausland anbieten. Privatkunden MÜSSEN dann aus Deutschland oder einem Nicht-EU-Drittland kommen.

Auf Wunsch VERSENDEN wir unsere Programme nebst Lizenzdatei an EU-Auslands-Privatkunden
auf Datenträgern per antiquierter Schnecken-Post, da der physische Versand von Software von der Regelung ausgenommen ist (dann fällt wie bisher die deutsche Mehrwertsteuer an). Lehnt der Kunde den Postversand ab, verzichten wir auf das Geschäft.

B2B-Vorgänge mit EU-Auslandsfirmen sind von den Neuerungen nicht betroffen.

Unseren Scriptshop haben wir bereits entsprechend umprogrammiert, die Änderungen treten am 01.01.2015 automatisch in Kraft.

tl;dr

Von einer Erleichterung für den Handel innerhalb der EU kann man nicht sprechen, das Gegenteil ist der Fall - Bürokratismus pur! Abgesehen vom erhöhten Verwaltungs- und Kosten- sowie technischem Aufwand darf das Haftungsrisiko seitens des Dienstleisters oder Shopbetreibers nicht unterschätzt werden! Ein kleiner Fehler und schon lohnt sich das Geschäft nicht mehr, weil man sich mit ausländischen Steuerbehörden herumschlagen muss und/oder gar teuer abgemahnt wird...Für kleinere Firmen somit UNAKZEPTABEL!

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